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Aktuelles
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| Mo 03.09.2012 12:29 |
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| Das Ordnungsamt informiert: |
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Aufgrund eines Gutachtens, das das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (TMLFUN) zur Ermittlung, Bewertung und Darstellung des von erdverlegten Antipersonenminen ausgehenden Restrisikos im Grünen Band Thüringen (ehemalige innerdeutsche Grenze) in Auftrag gegeben hat, weisen wir auf folgendes hin:
Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass im Ergebnis des Kalten Krieges auf dem Gebiet der ehemaligen innerdeutschen Grenze ein allgemeines Restrisiko besteht. Nach Prüfung aller bekannten Fakten sowie Sichtung der vorhandenen Akten kam der Gutachter im Ergebnis zur Einschätzung, dass u.a. in der Gemarkung Pferdsdorf, Flur 6, auf einem Teil des Flurstücks 509/2 ein erhöhtes Restrisiko besteht. Die genaue Lage dieser Fläche kann der Karte entnommen werden.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, diese Fläche nicht zu betreten! |
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| Mo 01.03.2010 11:41 |
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| Wir gratulieren zur Olympiamedaille |
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| Herzlichen Glückwunsch an Alexander Rödiger aus Scherbda zum tollen sportlichen Erfolg: Die Silbermedaille im Viererbob von André Lange |
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| Di 10.11.2009 10:10 |
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| Bekanntmachung Thüringer Meldegesetz |
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Gemäß Thüringer Meldegesetz (ThürMeldeG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. Nr. 15, S. 525) darf die Meldebehörde Daten über in der VG Creuzburg gemeldeten Einwohner übermitteln an:
1. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über ihre Mitglieder und deren
Familienangehörigen. Familienangehörige sind Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder (§ 29 Abs. 1 und 2 ThürMeldeG).
2. Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung (§ 32 Abs. 1 ThürMeldeG).
3. Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und andere Medien zum Zwecke der Ehrung von Alters- und
Ehejubiläen (§ 32 Abs. 2 ThürMeldeG).
4. Melderegisterauskünfte über das Internet (§ 31 Abs. 3 Satz 3 ThürMeldeG).
5. Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern in Form von gedruckten
Nachschlagewerken (§ 32 Abs. 3 ThürMeldeG).
Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 ThürMeldeG haben Familienangehörige von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, das Recht, der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten an diese Gesellschaft zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt nicht, wenn die Daten für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden.
Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 sind "Altersjubilare Einwohner, die den 65. oder einen späteren Geburtstag begehen (und) Ehejubilare Einwohner, die die goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen".
Es besteht nach § 32 Abs. 4 ThürMeldeG für alle Einwohner ein Widerspruchsrecht zur Übermittlung ihrer persönlichen Daten zum Zwecke der Wahlwerbung und Ehrung von Jubilaren an die unter Pkt. 2, 3 und 5 genannten Institutionen.
Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürMeldeG können Meldebehörden einfache Melderegisterauskünfte mittels automatisiertem Abruf über das Internet erteilen.
Der Testbetrieb hierfür ist in Vorbereitung. Dieser Auskunftserteilung kann nach § 31 Abs. 3 Satz 3 widersprochen werden.
Die Widersprüche sind ohne Angabe von Gründen schriftlich bei der
Verwaltungsgemeinschaft Creuzburg, Einwohnermeldeamt,
Michael-Praetorius-Platz 2
99831 Creuzburg
einzulegen.
Vordrucke für die Errichtung einer Übermittlungssperre können Sie bei Ihrem Einwohnermeldeamt der VG Creuzburg erhalten.
Widersprüche, die bereits gegenüber dem Einwohnermeldeamt Creuzburg geltend gemacht wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden.
Creuzburg, den 2009-10-22
gez. Weisheit
Gemeinschaftsvorsitzender |
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| Do 23.11.2006 09:25 |
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| Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts (ThürKitaG) |
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Am 01.01.2006 trat das neue Thüringer Kindertagesstättengesetz in Kraft. Danach haben alle Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz. Weiterhin besteht für die Eltern ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 4 ThürKitaG) bezüglich der Aufnahme des Kindes in einen Kindergarten am Wohnsitz oder an einem anderen Ort.
Sowohl die Aufnahme eines Kindes in einen Kindergarten am Wohnort als auch die Aufnahme in eine Tagesstätte einer anderen Gemeinde sind in der Regel 6 Monate vor Beginn der Betreuungsleistung der Wohnsitzgemeinde anzuzeigen.
Die Verwaltungsgemeinschaft Creuzburg bittet alle Eltern, die beabsichtigen, den Kindertagesstättenplatz für Ihr Kind in Anspruch zu nehmen und entsprechend der Anmeldefrist noch nicht gehandelt haben, die Anmeldung nunmehr vorzunehmen. Dies kann in der auserwählten Tagesstätte über die jeweilige Leiterin geschehen. Entsprechende Anmeldeformulare werden vorgehalten.
Bei Inanspruchnahme des Wunsch- und Wahlrechtes und entsprechender Anmeldung des Kindes in einem Kindergarten an einem anderen Ort ist die Verwaltungsgemeinschaft Creuzburg von den Eltern direkt zu informieren.
Weitere Information hierzu erhalten Sie in der Verwaltungsgemeinschaft Creuzburg unter 036926/ 947-10. |
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| Mi 13.09.2006 10:32 |
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| Information vom Landratsamt Wartburgkreis, Fachdienst Veterinärwesen/Lebensmittelüberwachung |
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Information zur Hausschlachtung von
Schafen, Ziegen, Rindern, Schweinen und Pferden
Alle Tiere oben genannter Arten unterliegen vor der Schlachtung einer amtlichen Schlachttieruntersuchung und nach der Schlachtung einer amtlichen Fleischuntersuchung (einschließlich der Trichinenuntersuchung bei Schweinen und Pferden und der BSE-Untersuchung bei Rindern ab einem bestimmten Alter).
Die Unterlassung der Untersuchung ist eine Straftat und wird entsprechend geahndet.
Fleisch und Wurst aus Hausschlachtungen dürfen nur im Haushalt des Tierbesitzers verwendet werden. Einen entgeltliche oder kostenlose Abgabe an dritte Personen ist nicht gestattet.
Personen, die Tiere schlachten, müssen hierfür die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen.
Wer berufs- und gewerbsmäßig (Hausschlächter) regelmäßig oben genannte Tiere betäubt oder tötet, muss unserem Fachdienst einen Sachkundenachweis vorlegen.
Bestimmte Berufs- und Studienabschlüsse können als Sachkundenachweis anerkannt werden.
Schlachtabfälle dürfen nicht vergraben oder anderweitig in der Umwelt entsorgt werden!!!
Schlachtabfälle sowie untaugliche Tierkörper oder Teile sind bei der Firma:
SARIO Bio-Industries GmbH in Elxleben, Tel.:036201/66110
anzumelden, abholen zu lassen bzw. selbst dort abzuliefern.
Bestimmte Teile von Rindern, Schafen und Ziegen sind als Risikomaterial (SRM) nach Anweisung des amtlichen Tierarztes oder Fleischkontrolleurs einzufärben und separat wie oben genannt zu entsorgen.
Die Nichtbeachtung dieser Entsorgungspflichten wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Nur Fleisch/Knochen/Innereien von Tierkörpern, die durch die amtliche Fleischuntersuchung als genusstauglich für den menschlichen Verzehr beurteilt wurden, dürfen als Futter von Hunden und Katzen verwendet werden.
Für weitergehende Informationen steht Ihnen unser Fachdienst gern zur Verfügung.
Im Auftrag
Dr. Schüler
Amtstierarzt
Fachdienstleiter
E.-Thälmann-Str. 74, 99817 Eisenach |
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